§ 268 InsO - Aufhebung der Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Insolvenzordnung (InsO)
- Amtliche Abkürzung
- InsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 311-13
(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
- 1.
wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
- 2.
wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.
(2) 1Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 2§ 267 Abs. 3 gilt entsprechend.