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§ 268 InsO - Aufhebung der Überwachung

Bibliographie

Titel
Insolvenzordnung (InsO)
Amtliche Abkürzung
InsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
311-13

(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,

  1. 1.

    wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder

  2. 2.

    wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.

(2) 1Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 2§ 267 Abs. 3 gilt entsprechend.