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§ 247 InsO - Zustimmung des Schuldners

Bibliographie

Titel
Insolvenzordnung (InsO)
Amtliche Abkürzung
InsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
311-13

(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht.

(2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn

  1. 1.

    der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und

  2. 2.

    kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.