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§ 206 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens → Zweiter Abschnitt – Verteilung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 206 InsO – Ausschluss von Massegläubigern

Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter

  1. 1.
    bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
  2. 2.
    bei der Schlussverteilung erst nach der Beendigung des Schlusstermins oder
  3. 3.
    bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung

bekannt geworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.