Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 154 InsO - Niederlegung in der Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Insolvenzordnung (InsO)
Amtliche Abkürzung
InsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
311-13

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.