§ 148 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Vierter Teil – Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse → Erster Abschnitt – Sicherung der Insolvenzmasse
§ 148 InsO – Übernahme der Insolvenzmasse
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) 1Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. 2§ 766 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.