Gesetze

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§ 141 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens → Dritter Abschnitt – Insolvenzanfechtung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 141 InsO – Vollstreckbarer Titel

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.