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§ 8 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Beratender Ingenieur"

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 8 IngG LSA – Aufgaben der Beratenden Ingenieure

(1) Aufgaben der Beratenden Ingenieure sind die unabhängige und eigenverantwortliche technische und wirtschaftliche Planung technischer Vorhaben, Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Hierzu gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der auftraggebenden Person in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.

(2) Eigenverantwortlich tätig ist, wer

  1. 1.

    seine berufliche Tätigkeit selbständig auf eigene Rechnung ausübt,

  2. 2.

    sich mit Beratenden Ingenieuren oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er seine Aufgaben als Beratender Ingenieur unbeeinflusst durch Dritte ausüben kann.

(3) Unabhängig tätig ist, wer

  1. 1.

    keine eigenen Produktions-, Handels-, Lieferinteressen oder vergleichbaren wirtschaftlichen Interessen hat und

  2. 2.

    keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Beratender Ingenieur stehen.