Gesetze

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§ 6b IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 6b IngG LSA – Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze

Inhalt und Umfang von gemeinsamen Ausbildungsrahmen und von gemeinsamen Ausbildungsprüfungen richten sich nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.