§ 6b IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 – Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"
§ 6b IngG LSA – Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze
Inhalt und Umfang von gemeinsamen Ausbildungsrahmen und von gemeinsamen Ausbildungsprüfungen richten sich nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.