§ 60 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten
§ 60 IngG LSA – Einzelne Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer,
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.
(4) Die Geldbußen fließen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer betroffenen Person nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 4.