§ 60 IngG LSA - Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer,
- 1.
- 2.
- 3.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.
(4) Die Geldbußen fließen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer betroffenen Person nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 4.