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§ 6 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 6 IngG LSA – Sonstige ausländische Abschlüsse und Ausbildungsnachweise

(1) Die in § 2 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule oder aufgrund der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises im Sinne von § 3 Abs. 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Genehmigung erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Hochschulen und Schulen gleichwertig ist. Die Genehmigung ist auch dann zu erteilen, wenn der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis gleichwertig ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach § 10 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

(3) Liegt die Gleichwertigkeit nicht vor, können wesentliche Unterschiede mit Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 4 entsprechend ausgeglichen werden.

(4) Die antragstellende Person hat mit dem Antrag die erforderlichen Unterlagen nach § 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vorzulegen. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Gleichwertigkeit zu entscheiden. Es gelten die §§ 14, 14a bis 14c und 16a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt und § 5 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(5) Im Übrigen sind die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt für reglementierte Berufe entsprechend anzuwenden.