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§ 45 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 45 IngG LSA – Vorzeitige Beendigung des Richteramtes

(1) Wenn gegen ein Mitglied des Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofes wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage erhoben oder ein Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist, kann das Mitglied während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben.

(2) Das Amt eines Mitglieds eines Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofes erlischt, wenn das Mitglied im Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt oder im Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge unanfechtbar verhängt wurde.

(3) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn das Kammermitglied der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt nicht mehr angehört oder wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die gemäß § 39 Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen hätten oder ausschließen würden.

(4) Der Berufsgerichtshof stellt auf Antrag des für die Aufsicht über das Berufsgericht und den Berufsgerichtshof zuständigen Ministeriums fest, dass ein Mitglied eines Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs sein Amt nicht ausüben kann oder dass sein Amt erloschen ist. Die Feststellung trifft für die richterlichen und ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte der für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung zuständige Senat des Berufsgerichtshofs. Für die richterlichen und ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsgerichtshofs trifft der Senat die Feststellung, dem das Mitglied angehört. Die betroffene Person ist zu hören.

(5) Erlischt das Amt eines Mitglieds eines Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs oder scheidet ein Mitglied aus einem sonstigen Grunde vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.