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§ 42 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 42 IngG LSA – Aussetzung bei strafgerichtlichen Verfahren

(1) Ist gegen den Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet werden; es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eröffnetes Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil der Beschuldigte flüchtig ist.

(2) Ist der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eröffnet werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen darstellen.

(3) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren bindend, wenn nicht das Berufsgericht mit Stimmenmehrheit die Nachprüfung beschließt; dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.