§ 38 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit
§ 38 IngG LSA – Besetzung
(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Kammermitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt als ehrenamtlichen Richtern.
(2) Der Berufsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei Kammermitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt als ehrenamtlichen Richtern.
(3) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.