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§ 31 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 31 IngG LSA – Schlichtungsausschuss

(1) Zur freiwilligen gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist mindestens ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Kammermitgliedern, von denen zwei Beratende Ingenieure sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.