§ 27 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
§ 27 IngG LSA – Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Kammermitgliedschaft zur Vertreterversammlung.