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§ 27 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 27 IngG LSA – Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Kammermitgliedschaft zur Vertreterversammlung.