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§ 2 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 2 IngG LSA – Berufsbezeichnung "Ingenieur"

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. 1.

    wer

    1. a)

      das Studium einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung nach mindestens sechs Regelstudiensemestern an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer deutschen Berufsakademie im tertiären Bildungsbereich oder

    2. b)

      das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder

    3. c)

      einen Betriebsführerlehrgang an einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg

    abgeschlossen hat oder

  2. 2.

    wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen, oder

  3. 3.

    wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22; L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18; L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28; L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49; L 305 vom 24. 10. 2014, S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15. 4. 2019, S. 1), aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach den §§ 3 bis 6 erhalten hat.

(3) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf sie auch in Sachsen-Anhalt führen.

(4) Einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf nicht, wer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen.

(5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftslandes und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftslandes zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.

(6) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 auf Antrag eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ausstellen.

(7) Führt jemand die Berufsbezeichnung unbefugt, kann ihm die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt den weiteren Gebrauch durch Verwaltungsakt untersagen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei demjenigen, der die Berufsbezeichnung führt oder führen will.