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§ 19 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 19 IngG LSA – Satzung

(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,

  2. 2.

    die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt,

  3. 3.

    die Organe der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt,

  4. 4.

    die Kammermitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie eine angemessene Berücksichtigung der Fachrichtungen der Kammermitglieder in der Vertreterversammlung und im Vorstand,

  5. 5.

    die Bildung von Ausschüssen und die Zuziehung von Sachverständigen,

  6. 6.

    die Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,

  7. 7.

    die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen sowie der Sachverständigen,

  8. 8.

    die Form und Art der Bekanntmachungen.