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§ 18 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 18 IngG LSA – Kammermitgliedschaft

(1) Der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gehören alle in die Liste der Beratenden Ingenieure gemäß § 9 eingetragenen Personen als Kammermitglieder an.

(2) Der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gehören alle in die von ihr nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu führenden Listen der bauvorlageberechtigten Ingenieure und der Nachweisberechtigten für Standsicherheit eingetragenen Personen als Kammermitglieder an, die in Sachsen-Anhalt ihre Hauptwohnung oder Hauptniederlassung haben. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.

(3) Als Mitglied wird auf Antrag in die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt aufgenommen, wer in Sachsen-Anhalt seinen Beruf ausübt und die in § 2 vorgesehene Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung zu führen berechtigt ist.

(4) Kammermitglieder scheiden aus der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt aus, wenn ihre Eintragung in den Kammermitgliedslisten gelöscht wird. Für die Löschung aus den Kammermitgliedslisten gilt § 12 entsprechend. § 36 Abs. 2 Nr. 5 bleibt unberührt.

(5) Das Kammermitglied hat unverzüglich die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu informieren, wenn nach dem Erwerb der Kammermitgliedschaft Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden und noch bestehen, die zur Versagung der Mitgliedschaft hätten führen müssen.