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§ 16 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 16 IngG LSA – Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat als jeweils zuständige Stelle die Aufgabe,

  1. 1.

    die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, inshesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie der Umwelt, zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen,

  3. 3.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu fördern; für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung erlässt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Ordnungen,

  4. 4.

    Tätigkeiten nach § 2 Abs. 6 und 7 auszuüben,

  5. 5.

    Tätigkeiten in Verfahren nach den §§ 4 bis 6 auszuüben und die Ordnungen für die Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Abs. 9 Satz 1 zu erlassen,

  6. 6.

    Eintragungen und Löschungen von Personen und Gesellschaften in den nachfolgenden Verzeichnissen und Listen nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen vorzunehmen:

    1. a)

      das besondere Verzeichnis nach § 3 Abs. Satz 1,

    2. b)

      die Kammermitgliedsliste nach § 18 Abs. 1 bis 3,

    3. c)

      das Verzeichnis der Gesellschaften nach § 13 Abs. 1,

    4. d)

      die Liste der Beratenden Ingenieure nach § 9 Abs. 1,

    5. e)

      die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,

    6. f)

      die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,

    7. g)

      das Verzeichnis der durch die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bestellten und vereidigten Sachverständigen,

    8. h)

      eine Liste über das Vorliegen eines ausreichenden Versicherungsschutzes und

    9. i)

      weitere Listen von Ingenieuren, von denen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besondere Qualifikationen gefordert sind,

  7. 7.

    Bescheinigungen zum Nachweis besonderer Qualifikationen auszustellen, sofern diese Aufgabe der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden ist,

  8. 8.

    die Ingenieure in Fragen der Bemfsausübung zu beraten,

  9. 9.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

  10. 10.

    in Angelegenheiten des Ingenieurwesens und der Ingenieure gegenüber Behörden oder Gerichten Stellung zu nehmen, hierzu Vorschläge zu unterbreiten und Gutachten zu erstatten,

  11. 11.

    Sachverständige vorzuschlagen, zu prüfen, anzuerkennen, zu ernennen und zu vereidigen,

  12. 12.

    für ihre Kammermitglieder Fachrichtungen festzulegen,

  13. 13.

    in Wettbewerbssachen beratend tätig zu sein und die Übereinstimmung der jeweiligen Verfahrensbedingungen mit den geltenden bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen,

  14. 14.

    in Angelegenheiten der Berufsausübung Verwaltungsvereinbarungen mit Ingenieurkammern anderer Länder abzuschließen,

  15. 15.

    im Verfahren zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen an Ingenieure die IMI-Dateien im Sinne von Artikel 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu handhaben, den Europäischen Berufsausweis an Ingenieure auszustellen sowie Antragsteller und Bürger über Funktion, Inhalte und Vorteile des Europäischen Berufsausweises zu informieren,

  16. 16.

    die im Rahmen des Vorwarnmechanismus erforderlichen Tätigkeiten vorzunehmen und

  17. 17.

    den partiellen Zugang zur Tätigkeit als Ingenieur zu gewähren.

Über die Eintragungen in die Listen nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. b, d bis f, h und i und in das Verzeichnis nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. c sowie über Löschungen aus diesen Listen und diesem Verzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss.

(2) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann nach Maßgabe einer Satzung Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Kammermitglieder und ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und Kinder errichten. Sollen Versorgungseinrichtungen für Kammermitglieder oder Gruppen von Kammermitgliedern und ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und Kinder verbindlich sein, so muss die Mehrheit der Kammermitglieder oder der Gruppe der Kammermitglieder der Einführung dieser Versorgungseinrichtung zustimmen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Landeswahlordnung entsprechend anzuwenden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt weitere Aufgaben zu übertragen, die den in Absatz 1 genannten Aufgaben vergleichbar sind. Vor einer beabsichtigten Aufgabenübertragung ist die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu hören.