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§ 15 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 15 IngG LSA – Errichtung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

(1) In Sachsen-Anhalt wird eine Kammer für Ingenieure errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt".

(2) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Sitz der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist Magdeburg.

(4) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann Bezirksstellen errichten.