§ 15 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
§ 15 IngG LSA – Errichtung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
(1) In Sachsen-Anhalt wird eine Kammer für Ingenieure errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt".
(2) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist Magdeburg.
(4) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann Bezirksstellen errichten.