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§ 11 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Beratender Ingenieur"

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 11 IngG LSA – Versagung der Eintragung

Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure oder andere Verzeichnisse ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 10 fehlen oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere

  1. 1.

    solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung der Aufgaben eines Ingenieurs verboten oder nach § 35 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist oder

  2. 2.

    wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Aufgaben eines Beratenden Ingenieurs ungeeignet ist.