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§ 4 IngG - Zuständige Behörde

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) 
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
714-2

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 und 3 dieses Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, sofern nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde bestimmt.