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§ 2 IngG
Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) 
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 714-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 IngG – Führen der Berufsbezeichnung aufgrund ausländischer Berufsqualifikationen

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist.

(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Mitglieds- oder Vertragsstaat) ist die Genehmigung ferner zu erteilen, wenn sie

  1. 1.

    einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, der für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in dessen Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder

  2. 2.

    den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind; die einjährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung belegt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG, oder

  3. 3.

    eine Berufsqualifikation erworben haben, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 1 abgedeckt werden, wenn die antragstellende Person nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat, oder

  4. 4.

    eine Berufsqualifikation erworben haben, die dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, wenn die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat, oder

  5. 5.

    eine Berufsqualifikation erworben haben, die dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, wenn die antragstellende Person sowohl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, als auch eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat.

Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt; die genannten Voraussetzungen müssen durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitglieds- oder Vertragsstaates nachgewiesen werden.

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Zuständigkeit und zur Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu treffen. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung in Form von Studienleistungen an einer Hochschule erbracht werden können.

(4) Sofern sich Staatsangehörige eines Mitglied- oder Vertragsstaats nur zur vorübergehenden oder gelegentlichen Berufsausübung ins Saarland begeben, sind sie zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 auch befugt, wenn sie zur Ausübung des Berufs eines Ingenieurs oder einer Ingenieurin rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind und dort diesen Beruf mindestens ein Jahr während der letzten zehn Jahre vor Aufnahme der Tätigkeit im Saarland ausgeübt haben; das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, wenn dort entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

(5) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach § 63 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1087), in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs oder der Ingenieurin zu führen.

(7) Die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung wird auf Antrag erteilt; dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 sind die erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen dürfen nur die im Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags und der mit diesem vorgelegten Nachweise und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Nachweise noch fehlen. Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden; die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

(8) Die zuständige Behörde nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in Artikel 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 ist die zuständige Behörde nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften berechtigt, die insoweit erforderlichen Auskünfte bei den zuständigen nationalen Behörden und Stellen einzuholen und die so gewonnenen Daten zu verarbeiten.

(9) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der § 13a Absatz 1 bis 4, § 13b und § 17 keine Anwendung.