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§ 2a IngG
Ingenieurgesetz (IngG)  
Landesrecht Berlin
Titel: Ingenieurgesetz (IngG)  
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 7102-4
Normtyp: Gesetz

§ 2a IngG

(1) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten

  1. 1.

    ein Diplom erworben haben, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist,

  2. 2.

    den Ingenieurberuf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise sind, die sie in diesem Mitgliedstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufes erworben haben; die Ausbildungsnachweise müssen Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, entsprechen,

  3. 3.

    Inhaber einer Berufsqualifikation sind, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b abgedeckt werden, und die antragstellende Person nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,

  4. 4.

    Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sind, die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgeschlossen hat,

  5. 5.

    Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG sind, die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgeschlossen hat, oder

  6. 6.

    Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG sind, die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat.

(1a) Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann.

(2) Die einjährige Berufserfahrung nach Absatz 1 Nummer 2 darf nicht verlangt werden von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellten (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder von Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, und die im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt.

(3) Diplome nach Absatz 1 Nummer 1 sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, soweit darin mindestens das Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe d dieser Richtlinie nachgewiesen ist und soweit daraus hervorgeht, dass die Zeugnisinhaberin oder der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu dem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung erforderlich sind; gleichgestellt ist ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, wenn der Ingenieurberuf für die Dauer von drei Jahren tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt wurde und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

(4) Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Befähigungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde.

(5) Reglementierte Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist jede Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG.

(6) Den Ausbildungsnachweisen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 sind Prüfungszeugnisse gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Personen, die von anderen Staaten als den in Absatz 1 genannten Mitglied- oder Vertragsstaaten aus einen Antrag auf Gleichstellung ihrer Berufsqualifikation stellen, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.