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§ 8 IngG
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 8 IngG

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. a)

    ohne nach den §§ 1, 2 oder 3 dazu berechtigt zu sein oder

  2. b)

    entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4

die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.