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§ 30 ImmoWertV
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Ertragswertverfahren → Unterabschnitt 2 – Verfahrensvarianten

Titel: Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ImmoWertV
Gliederungs-Nr.: 213-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 ImmoWertV – Periodisches Ertragswertverfahren

(1) Im periodischen Ertragswertverfahren kann der vorläufige Ertragswert ermittelt werden durch Bildung der Summe aus

  1. 1.

    den zu addierenden und auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten, aus gesicherten Daten abgeleiteten Reinerträgen der Perioden innerhalb des Betrachtungszeitraums und

  2. 2.

    dem über den Betrachtungszeitraum auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten Restwert des Grundstücks.

(2) 1Der Betrachtungszeitraum, für den die periodisch unterschiedlichen Erträge ermittelt werden, ist so zu wählen, dass die Höhe der im Betrachtungszeitraum anfallenden Erträge mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; hierbei sollen zehn Jahre nicht überschritten werden. 2Der Abzinsung ist in der Regel der objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.

(3) 1Der Restwert des Grundstücks kann ermittelt werden durch Bildung der Summe aus

  1. 1.

    dem Barwert des Reinertrags der Restperiode und

  2. 2.

    dem über die Restperiode abgezinsten Bodenwert.

2Die Restperiode ist die um den Betrachtungszeitraum reduzierte Restnutzungsdauer. 3Die Kapitalisierung des Reinertrags der Restperiode erfolgt über die Dauer der Restperiode. 4Der Kapitalisierung und der Abzinsung ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.