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§ 28 ImmoWertV
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Ertragswertverfahren → Unterabschnitt 2 – Verfahrensvarianten

Titel: Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ImmoWertV
Gliederungs-Nr.: 213-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 ImmoWertV – Allgemeines Ertragswertverfahren

1Im allgemeinen Ertragswertverfahren wird der vorläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe aus

  1. 1.

    dem kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil der baulichen Anlagen zum Wertermittlungsstichtag, der unter Abzug des Bodenwertverzinsungsbetrags ermittelt wurde (vorläufiger Ertragswert der baulichen Anlagen), und

  2. 2.

    dem Bodenwert.

2Der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags und der Kapitalisierung des jährlichen Reinertragsanteils der baulichen Anlagen ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. 3Die Kapitalisierungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen.