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§ 17 ImmoWertV
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
Bundesrecht

Teil 2 – Für die Wertermittlung erforderliche Daten → Abschnitt 2 – Bodenrichtwerte

Titel: Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ImmoWertV
Gliederungs-Nr.: 213-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 ImmoWertV – Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte

Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.