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§ 88d II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Teil V – Förderung des Wohnungsbaues durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen → Erster Abschnitt – Förderung des Wohnungsbaues durch vertragliche Vereinbarung und Förderung des Wohnungsbaues durch Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehn

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 88d II. WoBauG – Vereinbarte Förderung (1)

(1) 1Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues können auch abweichend von den §§ 88 bis 88c vergeben werden. 2In der zwischen Darlehns- oder Zuschussgeber und dem Bauherrn abzuschließenden Vereinbarung können insbesondere Bestimmungen über Höhe und Einsatzart der Mittel, die Zweckbestimmung, Belegungsrechte, die Beachtung von Einkommensgrenzen, die Höhe der Miete und etwaige Änderungen während der Dauer der Zweckbestimmung sowie die Folgen von Vertragsverletzungen getroffen werden. 3Dabei ist sicherzustellen, dass der Mieter sich gegenüber dem Bauherrn oder gegenüber einem anderen Verfügungsberechtigten auf die Einhaltung der mit dem Darlehns- oder Zuschussgeber vereinbarten Regelung der Miete berufen kann.

(2) Für Bestimmungen nach Absatz 1 gilt Folgendes:

  1. 1.
    Die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Gegebenheiten und Zielsetzungen sowie die erkennbaren unterschiedlichen Investitionsbedingungen des Bauherrn sind zu berücksichtigen.
  2. 2.
    Die Dauer der Zweckbestimmung der Belegungsrechte und der vereinbarten Regelung der Miete soll 15 Jahre nicht überschreiten, wenn nicht auf Grund der Zielsetzung und der Art der Förderung, insbesondere wegen der Bereitstellung von Bauland oder wegen der Förderung zu Gunsten bestimmter Personengruppen, ein längerer Zeitraum geboten ist.
  3. 3.
    Die §§ 38 und 39 über kosten- und flächensparendes Bauen sowie über Wohnungsgrößen sind entsprechend anzuwenden; dabei soll kosten- und flächensparender Wohnungsbau insbesondere dadurch gefördert werden, dass die Förderung auf einen bestimmten Betrag begrenzt wird (Förderpauschale).
  4. 4.
    Soweit eine Einkommensermittlung erfolgt, sind § 25 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die §§ 25a bis 25d anzuwenden.

(3) 1Die Mittel nach Absatz 1 gelten nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. 2Die geförderten Wohnungen sind kein preisgebundener Wohnraum; Bestimmungen über die Anwendung der Kostenmiete (§ 72 Abs. 1 und § 88b Abs. 1 sowie die §§ 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes) sind nicht zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.