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§ 88c II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Teil V – Förderung des Wohnungsbaues durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen → Erster Abschnitt – Förderung des Wohnungsbaues durch vertragliche Vereinbarung und Förderung des Wohnungsbaues durch Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehn

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 88c II. WoBauG – Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehn (1)

(1) 1Die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse kann für den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach § 88a oder § 88b begründete Verpflichtung verstoßen hat. 2Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen worden ist, sind diese zurückzuerstatten. 3Der Widerruf berührt nicht die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88a Abs. 2.

(2) 1Aufwendungsdarlehn können fristlos gekündigt werden, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach § 88a oder § 88b begründete Verpflichtung verstoßen hat. 2Die Kündigung kann auf die Teilbeträge des Aufwendungsdarlehns beschränkt werden, die während der Dauer des Verstoßes ausgezahlt worden sind. 3Die Kündigung berührt nicht die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88a Abs. 2.

(3) 1Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender Aufwendungszuschüsse, so endet die Zweckbestimmung mit Ablauf des Zeitraumes, für den sich durch die Gewährung der Zuschüsse die laufenden Aufwendungen vermindern. 2Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender Teilbeträge eines Aufwendungsdarlehns, so verkürzt sich die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88a Abs. 2 um den Zeitraum, für den auf die Auszahlung verzichtet wird, jedoch höchstens um drei Jahre. 3Wird das Aufwendungsdarlehn ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so endet die Zweckbestimmung mit der Rückzahlung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.