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§ 50 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Förderungsvorschriften → Siebenter Titel – Bedingungen und Auflagen bei der Bewilligung öffentlicher Mittel

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 50 II. WoBauG – Finanzierungsbeiträge (1)

(1) 1Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnungssuchenden als verlorene Baukostenzuschüsse nicht angenommen werden. 2Verlorene Baukostenzuschüsse, die von Dritten zu Gunsten von Wohnungssuchenden geleistet werden und keine Verbindlichkeiten für die Wohnungssuchenden begründen, sind zulässig.

(2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der Wohnungssuchenden als Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehn zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen kann von der Bewilligungsstelle bis zu einem Höchstbetrag zugelassen werden, der den Erfordernissen der Finanzierung des Bauvorhabens Rechnung trägt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf

  1. a)
    Mietvorauszahlungen oder Darlehn, die von Dritten zu Gunsten von Wohnungssuchenden geleistet werden und keine Verbindlichkeiten für die Wohnungssuchenden begründen;
  2. b)
    die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten Aufbaudarlehn oder ähnliche Darlehn aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts.

(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem Umfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für solche Wohnungssuchende vorbehalten, die Geschädigte nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und keine Aufbaudarlehn erhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.