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§ 45 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Förderungsvorschriften → Sechster Titel – Bewilligung der öffentlichen Mittel durch die Bewilligungsstelle

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 45 II. WoBauG – Familienzusatzdarlehn (1)

(1) 1Werden einem Bauherrn, der Kinder hat, zum Bau eines Familienheims in der Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung oder zum Bau einer eigengenutzten Eigentumswohnung öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 1 und 2 bewilligt, so ist ihm auf Antrag ein zusätzliches öffentliches Baudarlehn (Familienzusatzdarlehn) zu bewilligen. 2Das Familienzusatzdarlehn beträgt für Bauherren mit einem Kind 2.000 Deutsche Mark, für Bauherren mit zwei Kindern 4.000 Deutsche Mark und für Bauherren mit drei Kindern 7.000 Deutsche Mark. 3Für jedes weitere Kind erhöht es sich um 5.000 Deutsche Mark. 4Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, die zum Familienhaushalt gehören. 5Gehört zum Familienhaushalt ein Schwerbehinderter, ein diesem Gleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so erhöht sich das Familienzusatzdarlehn für diese um je 2.000 Deutsche Mark.

(2) Gehören Verwandte in gerader Linie des Bauherrn oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie neben den zu berücksichtigenden Kindern oder, falls der Bauherr keine zu berücksichtigende Kinder hat, an deren Stelle zu berücksichtigen sind.

(3) 1Maßgebend für die Bewilligung des Familienzusatzdarlehns sind die Verhältnisse bei Antragstellung; ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zu Gunsten des Bauherrn, so sind die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen. 2Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehns kann bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel gestellt werden; haben sich die Verhältnisse geändert, so kann der Antrag bis zum Ablauf des vierten Monats nach Bezugsfertigkeit gestellt werden.

(4) 1Das Familienzusatzdarlehn ist zinslos und während der ersten 15 Jahre mit 1 vom Hundert, danach mit höchstens 2 vom Hundert zu tilgen. 2Für die Verzinsung und Tilgung von nach dem 16. Juli 1985 gewährten Familienzusatzdarlehn gilt § 44 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(5) 1Die öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 1 und 2 dürfen nicht deshalb gekürzt werden, weil ein Familienzusatzdarlehn zu bewilligen ist. 2Das Familienzusatzdarlehn ist auf Antrag des Bauherrn für die Restfinanzierung oder für die erststellige Finanzierung zu bewilligen.

(6) 1Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung einen auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrag oder Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abgeschlossen und erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen, die in Absatz 1 für die Gewährung eines Familienzusatzdarlehns an einen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf seinen Antrag ein Familienzusatzdarlehn unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 und 5 zu bewilligen. 2Maßgebend sind die Verhältnisse bei Bezugsfertigkeit; ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zu Gunsten des Bewerbers, so sind die geänderten Verhältnisse maßgebend. 3Wird der auf Übertragung des Eigentums gerichtete Vertrag oder Vorvertrag erst später abgeschlossen, so sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluss maßgebend. 4Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehns kann bis zu einem Jahr nach Bezugsfertigkeit des Familienheims gestellt werden.

(7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentumswohnung entsprechend zu Gunsten des Bewerbers für diese Wohnung.

(8) Das Familienzusatzdarlehn ist zurückzuzahlen, soweit bei einer Übereignung der geförderten Wohnung auf einen Rechtsnachfolger nach dessen persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Familienzusatzdarlehns nicht vorliegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.