§ 32 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Förderungsvorschriften → Zweiter Titel – Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
§ 32 II. WoBauG – Bewilligungsstatistik (1)
(1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine Bundesstatistik zu führen.
(2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben erfasst:
- 1.der Bauherr;
- 2.Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigentumsverhältnis;
- 3.Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweckbestimmung des Bauvorhabens und die Art der Gebäude;
- 4.Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der Wohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nutzung; Anzahl der Heimplätze;
- 5.veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammensetzung;
- 6.Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen Förderung;
- 7.monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung.
(3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen.
(4) 1Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfassten Sachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und Regionalplanung und des Städtebaues den zuständigen Stellen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zugänglich gemacht werden. 2Die Vorschriften des § 11 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gelten entsprechend.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.