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§ 25 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Förderungsvorschriften → Erster Titel – Grundsätze für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 II. WoBauG – Begünstigter Personenkreis, Einkommensgrenze (1)

(1) 1Der soziale Wohnungsbau ist mit öffentlichen Mitteln zu Gunsten der Wohnungssuchenden zu fördern, bei denen das Gesamteinkommen des Wohnungssuchenden und der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen die Einkommensgrenze nach Absatz 2 nicht übersteigt. 2Eine Förderung ist auch zulässig, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur unwesentlich übersteigt. 3Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Die Einkommensgrenze beträgt für einen Einpersonenhaushalt 23.000 Deutsche Mark, Zweipersonenhaushalt 33.400 Deutsche Mark, zuzüglich für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen 8.000 Deutsche Mark.

(3) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen des Wohnungssuchenden und der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen nach den §§ 25a bis 25c, abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 25d.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.