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§ 13 II. WoBauG - Genossenschaftswohnungen (1)

Bibliographie

Titel
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Amtliche Abkürzung
II. WoBauG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2330-2

Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung, die von einem Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft geschaffen worden und dazu bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungsvertrages einem Mitglied zum Bewohnen überlassen zu werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.