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§ 105 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Teil VI – Ergänzungs-, Durchführungs- und Überleitungsvorschriften → Zweiter Abschnitt – Durchführungsvorschriften

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 105 II. WoBauG – Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass von Durchführungsvorschriften (1)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffentlich geförderte und für steuerbegünstigte Wohnungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über

  1. a)
    die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre Sicherung sowie die Belastung und ihre Berechnung;
  2. b)
    die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und Bewirtschaftungskosten und deren Höchstsätze sowie die Aufbringung, die Bewertung und den Ersatz der Eigenleistung;
  3. c)
    die Mietpreisbildung und die Mietpreisüberwachung;
  4. d)
    die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen sowie von Wohn- und sonstigen Gebäudeteilen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffentlich geförderte Wohnungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über

  1. a)
    allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den Einsatz öffentlicher Mittel, insbesondere solche, die der Steigerung und Erleichterung der Bautätigkeit im sozialen Wohnungsbau oder der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Wohnungen dienen;
  2. b)
    die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen öffentliche Mittel als Darlehn oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen, als Zinszuschüsse oder als Annuitätsdarlehn bewilligt werden können.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.