§ 35 II. BV
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
Bundesrecht
Teil II – Wirtschaftlichkeitsberechnung → Fünfter Abschnitt – Besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung
§ 35 II. BV – Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
1In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur Deckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten die Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind, der Gegenstand der Berechnung ist, in voller Höhe im Finanzierungsplan auszuweisen. 2Die anderen Finanzierungsmittel sind angemessen zu verteilen.