Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 IHKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Amtliche Abkürzung
IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
701

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, insbesondere:

(hier nicht wiedergegeben)