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§ 8 IHKG
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IHKG
Gliederungs-Nr.: 701
Normtyp: Gesetz

§ 8 IHKG

Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, für Kammerzugehörige, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes), durch Rechtsverordnung Höchstbeiträge festzusetzen. Hierbei ist auf die steuerliche Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen Rücksicht zu nehmen.