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§ 4 IHK-G
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: IHK-G
Gliederungs-Nr.: 701-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 IHK-G

(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind

  1. 1.

    die Vollversammlung,

  2. 2.

    das Präsidium,

  3. 3.

    der Präsident,

  4. 4.

    der Hauptgeschäftsführer und

  5. 5.

    der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen

  1. 1.

    die Satzung,

  2. 2.

    die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

  3. 3.

    die Feststellung des Wirtschaftsplans,

  4. 4.

    die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,

  5. 5.

    die Erteilung der Entlastung,

  6. 6.

    die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlichrechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,

  7. 7.

    die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,

  8. 8.

    die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und

  9. 9.

    Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.