§ 13 IHK-G
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Bundesrecht
§ 13 IHK-G
Die Handelskammern Bremen und Hamburg sind berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung weiterzuführen.