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§ 4 IFG
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 1 – Informationsrecht

Titel: Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: IFG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 IFG – Umfang der Informationsfreiheit

(1) Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist in dem beantragten Umfang zu gewähren, es sei denn, eine der in Abschnitt 2 geregelten Ausnahmen findet Anwendung.

(2) Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 haben beim Abschluss von Verträgen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Vertrages dem Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach diesem Gesetz nicht entgegenstehen. Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 weisen bei Verträgen nach § 7a die Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Regelung des § 17 Absatz 3 hin.