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§ 33 HZvG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Amtliche Abkürzung
HZvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
822-15

Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung wird bis zum 31. Dezember 2002 für alle Versicherten im Umlageverfahren fortgeführt. Beiträge werden für die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung erstmals für den Monat Januar 2003 an die Pensionskasse weitergeleitet.