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§ 24 HZvG - Anpassung der Zusatzrenten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Amtliche Abkürzung
HZvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
822-15

(1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.