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§ 21 HZvG
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Sonderregelungen

Titel: Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HZvG
Gliederungs-Nr.: 822-15
Normtyp: Gesetz

§ 21 HZvG – Ermittlung des Rentenartfaktors in Sonderfällen

(1) Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen Alters bezogen, wird ihm für eine spätere Rente der bisherige Rentenartfaktor zu Grunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, wird ihm für diese Rente der bisherige Rentenartfaktor zu Grunde gelegt.

(2) Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Zusatzrente an Hinterbliebene bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird ihr der bisherige Rentenartfaktor zu Grunde gelegt.