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§ 19 HZvG
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Sonderregelungen

Titel: Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HZvG
Gliederungs-Nr.: 822-15
Normtyp: Gesetz

§ 19 HZvG – Leistungen

(1) Die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind

  1. 1.
    Zusatzrenten wegen Alters,
  2. 2.
    Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  3. 3.
    Zusatzrenten an Hinterbliebene,
  4. 4.
    Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten bei Wiederheirat,
  5. 5.
    Beitragserstattung,
  6. 6.
    Übertragung von Anwartschaften.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nur gezahlt, wenn Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht; dabei sind Renten für Bergleute und Erziehungsrenten keine vergleichbaren Renten. Witwen- und Witwerzusatzrenten werden auch dann gezahlt, wenn ein Anspruch auf die vergleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein auf Grund eines Rentensplittings unter Ehegatten nicht besteht.

(3) Zusatzrenten werden nur gezahlt, wenn außerdem eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt ist. Auf die besondere Wartezeit werden Beitragszeiten, die in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zurückgelegt sind, und Ersatzzeiten, die unmittelbar an solche Beitragszeiten anschließen, unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die besondere Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat,
  2. 2.
    Zusatzrente an Hinterbliebene, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Zusatzrente bezogen hat.

Die besondere Wartezeit ist unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig erfüllt, wenn

  1. 1.
    Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert waren,
  2. 2.
    in den übrigen Fällen unmittelbar vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach diesem Gesetz versichert waren oder
  3. 3.
    die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung erforderliche Pflichtbeitragszahlung auch an die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung erfolgt ist.

Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Die besondere Wartezeit ist auch erfüllt, wenn Anrechte durch eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen wurden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).