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§ 15 HZvG
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Kapitaldeckungsverfahren

Titel: Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HZvG
Gliederungs-Nr.: 822-15
Normtyp: Gesetz

§ 15 HZvG – Anwendung anderer Vorschriften

(1) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung entsprechend.

(2) Für Beiträge zur kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung gelten die Vorschriften für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Einkommensteuergesetz.