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§ 3a HZulG LSA - Zusätzliche Eignungsquote, Auswahlverfahren der Hochschulen

Bibliographie

Titel
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Amtliche Abkürzung
HZulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.21

(1) Die Studienplätze in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages werden durch die Hochschulen vergeben. Die Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Staatsvertrages sind abschließend. Sie sind durch die Hochschulen jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, die Auswahl der Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Staatsvertrages sowie deren Gewichtung regeln die Hochschulen auf der Grundlage einer Verordnung gemäß § 12 Nr. 6 durch Satzung.

(2) Die Studienplätze in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Die Auswahlkriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages sind abschließend. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Bildung von Unterquoten gemäß Artikel 10 Abs. 4 des Staatsvertrages ist zulässig. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, die Auswahl der Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages und deren Gewichtung regeln die Hochschulen auf der Grundlage einer Verordnung gemäß § 12 Nr. 6 durch Satzung.