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§ 12a HZulG LSA
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern

Titel: Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HZulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.21
Normtyp: Gesetz

§ 12a HZulG LSA – Übergangsvorschrift

(1) Für Vergabeverfahren nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. LSA 2009 S. 360, 362), die zu dem in Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 des Staatvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 bis 4. April 2019 genannten Zeitpunkt nicht abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli. 2012 (GVBl. LSA S. 297), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 14), weiter anzuwenden.

(2) § 5 Abs. 3 Satz 3 findet spätestens für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023 erstmalig Anwendung. § 5 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 4 finden für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023 erstmalig Anwendung.