§ 4 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt
§ 4 HWoAufG – Beseitigung untragbarer Wohnverhältnisse
(1) Die Gemeinde kann anordnen, dass der dinglich Verfügungsberechtigte die bauliche Beschaffenheit von Wohnungen oder Wohnräumen zur Beseitigung untragbarer Wohnverhältnisse ändert, insbesondere wenn
- 1.innerhalb der Wohnung die Möglichkeit des Anschlusses von elektrischer Beleuchtung, Herd oder Heizung fehlt oder offensichtlich ungenügend ist,
- 2.Wasserversorgung, Ausguss oder Abort fehlen oder offensichtlich ungenügend sind,
- 3.ein den klimatischen Verhältnissen entsprechender Wärmeschutz oder ein ausreichender Schallschutz offensichtlich ungenügend sind,
- 4.Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von weniger als 2 m haben,
- 5.nicht wenigstens ein Aufenthaltsraum der Wohnung eine Grundfläche von mindestens 9 qm hat,
- 6.Wände, Decken oder Fußböden dauernd durchfeuchtet oder mit Schwamm oder tierischen Schädlingen befallen sind oder
- 7.ausreichendes Tageslicht und ausreichende Luftzufuhr offensichtlich nicht gesichert sind.
(2) § 3 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) Von einer Anordnung nach Abs. 1 ist abzusehen oder eine schon erlassene Anordnung aufzuheben, soweit der dinglich Verfügungsberechtigte die Beseitigung der Mängel unter Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Objektes nicht finanzieren kann.