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§ 4 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt

Titel: Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWoAufG
Gliederungs-Nr.: 362-34
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 4 HWoAufG – Beseitigung untragbarer Wohnverhältnisse

(1) Die Gemeinde kann anordnen, dass der dinglich Verfügungsberechtigte die bauliche Beschaffenheit von Wohnungen oder Wohnräumen zur Beseitigung untragbarer Wohnverhältnisse ändert, insbesondere wenn

  1. 1.
    innerhalb der Wohnung die Möglichkeit des Anschlusses von elektrischer Beleuchtung, Herd oder Heizung fehlt oder offensichtlich ungenügend ist,
  2. 2.
    Wasserversorgung, Ausguss oder Abort fehlen oder offensichtlich ungenügend sind,
  3. 3.
    ein den klimatischen Verhältnissen entsprechender Wärmeschutz oder ein ausreichender Schallschutz offensichtlich ungenügend sind,
  4. 4.
    Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von weniger als 2 m haben,
  5. 5.
    nicht wenigstens ein Aufenthaltsraum der Wohnung eine Grundfläche von mindestens 9 qm hat,
  6. 6.
    Wände, Decken oder Fußböden dauernd durchfeuchtet oder mit Schwamm oder tierischen Schädlingen befallen sind oder
  7. 7.
    ausreichendes Tageslicht und ausreichende Luftzufuhr offensichtlich nicht gesichert sind.

(2) § 3 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(3) Von einer Anordnung nach Abs. 1 ist abzusehen oder eine schon erlassene Anordnung aufzuheben, soweit der dinglich Verfügungsberechtigte die Beseitigung der Mängel unter Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Objektes nicht finanzieren kann.