Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 87 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Dritter Abschnitt – Kreishandwerkerschaften

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 HwO – Aufgaben

Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,

  1. 1.
    die Gesamtinteressen des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,
  2. 2.
    die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
  3. 3.
    Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen,
  4. 4.
    die Behörden bei den das selbstständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,
  5. 5.
    die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen,
  6. 6.
    die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.